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2. November 2026  (aktualisiert am 2. November 2026)

Vergabebeschleunigungsgesetz im Tief- und Straßenbau

von  Redaktion TIEFBAU+STRASSENBAU FACHHANDEL | 3 Min. Lesezeit | #Vergabebeschleunigungsgesetz  #Vergaberecht  #Losvergabe  #Tiefbau  #Straßenbau 

Seit dem 1. Juli 2026 soll das Vergabebeschleunigungsgesetz öffentliche Aufträge schneller, einfacher und digitaler vergeben

Die Reform zielt vor allem auf dringend benötigte Infrastruktur- und Klimaschutzinvestitionen und soll Planungs- und Verfahrenszeiten deutlich verkürzen. Für den Tief- und Straßenbau ist das keine Randnotiz: Ein zentraler Streitpunkt – wie leicht große Infrastrukturprojekte künftig als Gesamtauftrag statt in Losen vergeben werden dürfen – betrifft direkt das Kerngeschäft der Branche.

Die neue Praxis: schlanker, digitaler, mit mehr Spielraum bei Großprojekten

In der täglichen Vergabe reduziert die Reform Vorlauf und Formalien. Eigenerklärungen beschleunigen die Angebotsphase, digitale Workflows verbessern die Kommunikation. Bei öffentlichen Aufträgen des Bundes können Leistungen bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro als Direktauftrag ohne aufwändige und langwierige Vergabeverfahren vergeben werden. Eine zentrale Neuerung betrifft die Losvergabe: Ab einem Auftragswert von 11 Mio. Euro dürfen Auftraggeber künftig bei Projekten, die aus dem Sondervermögen finanziert werden oder zu den gesetzlich benannten Bundesverkehrsinfrastrukturen zählen, auch aus zeitlichen Gründen mehrere Lose zu einem Gesamtauftrag zusammenfassen. Unterhalb der 11 Mio. Euro-Wertgrenze – etwa bei der kommunalen Straßensanierung – bleibt der Losgrundsatz unverändert.

Kritische Punkte: Wer bekommt die großen Lose?

Der Mittelstand sah darin zunächst eine Gefahr für kleinere Betriebe, da Aufträge ab 11 Mio. Euro tendenziell an Unternehmen mit der nötigen Kapazität für ein solches Großprojekt gegangen wären. Nach Kritik der Verbände wurde nachgebessert: § 97a Abs. 5 GWB (eingeführt durch das Vergabebeschleunigungsgesetz vom 18.05.2026, BGBl. I Nr. 137) erlaubt es Auftraggebern, den Hauptauftragnehmer bei einer Gesamtvergabe zu verpflichten, bei Unteraufträgen die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen besonders zu berücksichtigen. Mittelständische Tiefbaubetriebe kommen bei Großprojekten damit eher als Nachunternehmer denn als Hauptauftragnehmer zum Zug.

Branchenfeedback

ZDB-Hauptgeschäftsführer Felix Pakleppa bezeichnete die gefundene Regelung als „vertretbaren Kompromiss” – der Bundesrat habe die Bedeutung des Mittelstands anerkannt und das Primat der Losvergabe im Grundsatz bestätigt. Der Bundestag sieht zudem eine Evaluation bis September 2027 vor, die unter anderem die Auswirkungen auf die KMU-Beteiligung untersuchen soll.

Die Bauindustrie begrüßt die Neuregelung ausdrücklich. „Der Beschluss setzt den Weg zur Vereinfachung und Flexibilisierung der Vergabe konsequent fort”, kommentierte HDB-Hauptgeschäftsführer Tim-Oliver Müller zur Verabschiedung. „Das bringt Beschleunigung und spart am Ende Geld.” Der Verband hatte im Gesetzgebungsverfahren zunächst eine noch weitreichendere Lockerung gefordert.

Vorteile für Betriebe: schnellere Zuschläge, geringere Hürden

Für Tiefbau- und Straßenbauunternehmen bieten die neuen Regeln praktische Vorteile. Vereinfachte Verfahren und klarere Prüflogiken reduzieren den bürokratischen Aufwand spürbar. Digitale Einreichung, standardisierte Formulare und weniger Vorabnachweise sparen Zeit und Kosten. Die erhöhte Schwelle für Direktvergaben (bislang für Bundesauftraggeber, für Kommunen in Vorbereitung) eröffnet perspektivisch zusätzliche Chancen bei kleineren Projekten. Für den Auf- und Ausbau des SVIK bedeutet die beschleunigte Vergabe zudem, dass angekündigte Investitionsvolumina schneller in konkrete Aufträge münden können (vgl. hierzu den Titelbericht).

Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten

Tiefbau- und Straßenbaubetriebe sollten bei Ausschreibungen ab 11 Mio. Euro aktiv prüfen, ob eine Gesamtvergabe vorgesehen ist, und frühzeitig Bietergemeinschaften oder Nachunternehmer-Konstellationen mit größeren Partnern sondieren. Die KMU-Schutzklausel bei Unteraufträgen (§ 97a Abs. 5 GWB) sollte in Vergabeunterlagen aktiv eingefordert werden. Eigene E-Vergabe-Workflows, Signaturen und Formblätter gehören auf den Prüfstand, um Bearbeitungszeiten zu verkürzen. Für Direktvergaben lohnt es sich, aktuelle Referenzen bereitzuhalten und kurze Angebotszyklen zu beherrschen.

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Redaktion TIEFBAU+STRASSENBAU FACHHANDEL

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