Seit dem 1. Juli 2026 gilt das neue Gesetz, das öffentliche Aufträge schneller, einfacher und digitaler vergeben soll
Eigentlich sollte das Gesetz bereits Anfang 2026 verabschiedet werden. Grund für die Verzögerung war ein Streit, der die Garten- und Landschaftsbaubranche unmittelbar betraf: die geplante Aufweichung des Losgrundsatzes bei öffentlichen Ausschreibungen.
Der BGL kämpfte mit und hat teilweise Erfolg
Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL) positionierte sich früh und deutlich gegen den ursprünglichen Regierungsentwurf. „Wer am Losgrundsatz rüttelt, gefährdet den Mittelstand. Für viele Betriebe im Garten- und Landschaftsbau ist die Losvergabe ein brennendes Thema…”, erklärte BGL-Präsident Thomas Banzhaf im Herbst 2025 und rief die Bundestagsabgeordneten auf, ein klares Signal für den Mittelstand zu setzen. Der BGL schloss sich der branchenübergreifenden Kampagne von ZDH, ZDB, Bundesarchitektenkammer, Bundesingenieurkammer und Bundesvereinigung Bauwirtschaft an, die in einem gemeinsamen Positionspapier vor einer Ausweitung von Vergaben an Generalunternehmer warnten. Der seit über 70 Jahren geltende Losgrundsatz, so die Verbände, stehe für fairen Wettbewerb. Wer daran rüttele, gefährde genau jene Betriebe, die in ihren Regionen als Arbeitgeber und Ausbildungsbetriebe eine tragende Rolle spielen.
Der Widerstand zeigte Wirkung: Der Losgrundsatz selbst bleibt im Kern erhalten und ist jetzt in einem eigenen § 97a GWB verankert. Durchgesetzt hat sich allerdings eine Ausnahmeregelung für Großprojekte im Bereich des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) sowie der Verkehrsinfrastruktur. Hier dürfen Vergabestellen ab bestimmten Wertgrenzen Fach- und Teillose zusammenfassen, wenn sie dies im Einzelfall begründen.
Was heißt das konkret für den Garten- und Landschaftsbau?
Die unmittelbare Betroffenheit dürfte für die meisten GaLaBau-Betriebe überschaubar bleiben, denn klassische Leistungen wie Grünflächenpflege, Freianlagen, Spielplatzbau oder Sportplatzanlagen fallen selten unter die Kategorien SVIK-Großprojekt oder Verkehrsinfrastruktur. Anders sieht es bei Straßenbegleitgrün oder Freiflächengestaltung im Rahmen großer Verkehrsbauprojekte aus. Hier kann die neue Ausnahme greifen, wenn Grünarbeiten Teil eines übergeordneten Gesamtauftrags werden. Wichtiger als die konkrete Betroffenheit ist aus Verbandssicht der Präzedenzfall. Der Losgrundsatz gilt nicht mehr ausnahmslos – ein Umstand, den der BGL auch nach Inkrafttreten des Gesetzes kritisch beobachtet.
Die weiteren Neuerungen im Überblick
Für GaLaBau-Unternehmen bieten die neuen Regeln praktische Vorteile. Vereinfachte Verfahren und klarere Prüflogiken reduzieren den bürokratischen Aufwand spürbar. Digitale Einreichung, standardisierte Formulare und weniger Vorabnachweise sparen Zeit und Kosten. Die erhöhte Schwelle für Direktvergaben bis 50.000 Euro (bislang für Bundesauftraggeber, für Kommunen in Vorbereitung) eröffnet perspektivisch zusätzliche Chancen bei kleinen Projekten; regionale Sichtbarkeit und schnelle Reaktionsfähigkeit werden damit noch wertvoller. Insgesamt entsteht mehr Planungssicherheit, weil Entscheidungen früher fallen und Kapazitäten verlässlicher disponiert werden können.
Allerdings betrifft die Verschärfung beim Rechtsschutz GaLaBau-Betriebe unmittelbar: Eine sofortige Beschwerde gegen eine Vergabekammer-Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung mehr. Die Vergabestelle kann den Zuschlag direkt erteilen, ein Oberlandesgericht kann das nicht mehr stoppen. Wer sich gegen eine fragwürdige Vergabeentscheidung wehren will, muss also deutlich früher aktiv werden als bisher. Diese Verschärfung ist rechtlich allerdings nicht unumstritten. Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hält den Wegfall der aufschiebenden Wirkung für verfassungswidrig und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten
GaLaBau-Betriebe sollten Vergabeunterlagen aktiv auf sinnvolle Losbildung prüfen und über Bieterfragen Transparenz einfordern. Eigene E-Vergabe-Workflows, Signaturen und Formblätter gehören auf den Prüfstand, um Bearbeitungszeiten zu verkürzen. Für Direktvergaben bis 50.000 Euro lohnt es sich, aktuelle Referenzen bereitzuhalten, aktiv auf Entscheidungsträger vor Ort zuzugehen und kurze Angebotszyklen zu beherrschen. So kommt aus dem gesetzlichen „Mehr Tempo“ auch etwas bei den kleinen Betrieben an.
Rechtsgrundlage: Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz), verkündet am 18. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026.