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20. November 2021  (aktualisiert am 11. Juli 2025)

Kamin und Öfen - Umweltverschmutzung und Wartung

von  textbroker | 9 Min. Lesezeit | #Kamin  #Ofen  #Schornstein  #Schornsteinwartung  #Ofenwartung 

Die erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) hat den Besitzern von Eigenheimen einen gehörigen Schrecken eingejagt, sofern im Haus ein Kamin oder Holzofen vorhanden ist. Immerhin gibt es nach Angaben des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks in Deutschland rund 11,2 Millionen dieser Einzelraumfeuerungsanlagen.

Fest steht, dass die meisten der älteren Kamine und Öfen bis zum 31.12.2020 stillzulegen oder gegen neuere Modelle auszutauschen sind. Bei einigen wenigen Kaminen und Öfen lohnt sich der Aufwand, diese durch Umbauten oder ergänzende Technik in gesetzeskonforme Feuerstellen umzuwandeln.

Bundes-Immissionsschutzgesetzes und feste Kleinfeueranlagen in Privathaushalten

Die zunehmende Luftverschmutzung war der Grund, warum die Bundesregierung die erste Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (1.BImSchV) überarbeitet und neu gefasst hat. Als eine der Hauptursachen für die Luftbelastung wurden die bereits erwähnten 11,2 Millionen Kamine und Kaminöfen ausgemacht. Viele dieser Einzelraumfeuerungsanlagen sind technisch veraltet und werden obendrein häufig unsachgemäß betrieben.

Deshalb wurden in die neu verfasste BImSchV verschiedene Vorschriften aufgenommen und somit gesetzlich festgeschrieben. Dazu gehört, dass ab dem 01.01.2021 Kamine und Öfen nur noch mit naturbelassenem Holz befeuert werden dürfen. Erlaubt sind:

  • Scheitholz
  • Holzspäne
  • Holzpellets
  • Holzbriketts

Dieses Feuerholz muss zudem ausreichend lange abgelagert sein. Außerdem sind veraltete Kaminanlagen auszutauschen oder stillzulegen. Bei der Stilllegung reicht es nicht aus, den Kamin oder den Ofen nicht mehr zu benutzten. Beide Feuerstellen müssen für ihren Zweck unbrauchbar gemacht werden, beispielsweise durch Abriss, Zumauern der Feuerstelle oder des Rauchabzugs.

Planen die Hauseigentümer einen Austausch gegen einen modernen Kamin oder Ofen, ist ein festgelegter Stufenplan einzuhalten. Für offene Kamine gilt mit Jahresbeginn 2021, dass diese generell nur noch gelegentlich genutzt werden dürfen. Dass diese Gesetzesvorschriften eingehalten werden, obliegt der Aufsichtspflicht des örtlichen Schornsteinfegers.

Was an der Luftverschmutzung durch Kleinfeueranlagen so gefährlich ist

Generell entstehen Asche, Kohlendioxid und Wasser, wird naturbelassenes Holz verfeuert. Die Menge an CO2 entspricht dabei der, die das Holz beim Wachsen aufgenommen hat, weshalb das Heizen mit Holz klimaneutral abläuft. Allerdings sind im Holz auch Verbindungen von Stickstoff, Schwefel sowie Chlor enthalten, wenn auch nur in geringen Mengen. Werden diese Substanzen verbrannt, entstehen Schwefeloxid, Stickstoffoxid und Salzsäure. Überdies erzeugt die Holzverfeuerung Staub, davon gut 90 Prozent als Feinstaub. Feinstaub ist nur unter dem Mikroskop zu erkennen, so klein sind die Partikel. Diese gelangen über die Luft in die Atemwege und dringen bis in die Lungen ein. Feinstaub gilt als Hauptverantwortlicher Verursacher verschiedener, teils rasant zunehmender Erkrankungen.

Vor allem bei chemisch behandelten, zu feuchten oder verfaulenden Hölzern kommt es fast immer zu einer unvollständigen Verbrennung. Dann entstehen auch das extrem toxische Kohlenmonoxid und Methangas. Methangas ist eine Besonderheit, denn es ist maßgeblich an der Klimaerwärmung beteiligt. Seine diesbezüglich schädliche Wirkung ist einundzwanzigfach stärker als die bei einer vergleichbaren Menge Kohlendioxid. Darüber hinaus werden verschiedene organische Verbindungen produziert, darunter auch die als krebserzeugend und erbgutverändernd geltenden polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK).

Beim Verheizen von lackierten, mit Holzschutzmitteln behandelten oder beschichteten Hölzern können zudem extrem giftige Dioxine sowie Furane entstehen, auch als Seveso-Gift bekannt. Deshalb wurden zur Befeuerung von Kaminen und Öfen folgende Brennstoffe generell verboten:

  • Lackierte, beschichtete, chemisch oder anders behandelte Hölzer.
  • Kunststoffe aller Art
  • brennbarer Hausmüll
  • jede Art von Papier oder Pappe
  • Pflanzenabfälle

Grenzwerte bei der Holzverfeuerung

Werden Holz oder Kohle verfeuert, kann es je nach Wetterlage zu erhöhten Feinstaubbelastungen kommen und es besteht die Möglichkeit, dass die Grenzwerte für PAK in der Luft überschritten werden, zumindest zeitweise. Diese Gefahr besteht insbesondere in Wohngebieten, in denen zahlreiche Kamine und Öfen betrieben werden. Dazu ist lediglich eine sogenannte Inversionswetterlage notwendig, ein Wetterphänomen, welches im Herbst und Winter häufiger anzutreffen ist.

Kamin mit Regal für Holz

Inzwischen hat die EU Grenzwerte zur Feinstaubbelastung festgelegt. Demnach dürfen im Jahresdurchschnitt 40 µg/m3 täglich nicht überschritten werden. An 35 Tagen jährlich wird ein Wert von 50 µg/m3 für nicht länger als 24 Stunden für unbedenklich gehalten. Dem widerspricht die Weltgesundheitsorganisation (WHO), die diesbezüglich ein Gutachten in Auftrag gegeben hatte. Laut Aussage der WHO sind die EU-Grenzwerte zu hoch und sollten schnellstmöglich gesenkt werden. Ist dem so, ist es um so alarmierender, dass selbst diese zu hohen Grenzwerte aktuell bei mehr als der Hälfte der Messstationen in Europa regelmäßig überschritten werden.

Unsachgemäße Nutzung von Kaminen und Kaminöfen

Das größte Problem ist aber die oftmals unsachgemäße Verfeuerung in Kaminen und Öfen. Insbesondere in letzteren wird quasi alles verheizt, was brennbar ist. Dazu gehören auch:

  • lackierte oder chemisch behandelte Hölzer,
  • Kunststoffe,
  • mit Kunststoffen beschichtetes Holz,
  • bedrucktes Papier,
  • Holz mit zu hoher Restfeuchte (mehr als 20 %)
  • von Holzfäule befallenes Brennholz

Fristen und Grenzwerte einhalten

Die politische Führung und Umweltschützer erachten deutlich strengere Grenzwerte als notwendig. In der Richtlinie für erneuerbare Energien 2009/28/ EC ist festgeschrieben, dass ab dem Jahr 2020 mindestens 18 Prozent des Energiebedarfs in Deutschland durch erneuerbare Quellen geliefert werden. Beim Bedarf an Wärmeenergie hat die Bundesregierung im integrierten Klima- und Energieprogramm 14 Prozent als Ziel gesetzt.

Eine Schlüsselrolle spielt hier der örtlich zuständige Schornsteinfeger. Dieser ist nun verpflichtet, in einem Zeitraum von sieben Jahren mindestens an zwei Terminen Kamine und Öfen zu inspizieren. Auch die Brennstofflagerung fällt in seine Zuständigkeit. Hierbei muss der Schornsteinfeger eine Messung der Restfeuchte beim Brennholz vornehmen. Ist diese zu hoch, müssen Betreiber nach Weisung das Holz trockener lagern und zwischenzeitlich für geeignetes Brennholz sorgen oder die Feuerstelle außer Betrieb nehmen.

Bei den Übergangsfristen gilt, dass vor dem 22.03.2010 errichtete Einzelfeuerstellen nicht mehr als 4 g/m3 CO und maximal 0,15 g/m3 Staub produzieren dürfen. Außerdem müssen Einzelfeueranlagen nach diesen Übergangszeiten außer Betrieb genommen oder technisch nachgerüstet werden:

  • vor dem 01.01.1975 errichtet oder Baudatum nicht mehr feststellbar – spätestens am 31.12.2014
  • Baudatum vom 01.01.1975 bis 31.12.1984 – letzte Frist am 31.12.2017
  • Baudatum vom 01.01.1985 bis 31.12.1994 – letzte Frist am 31.12.2020
  • Baudatum 01.01.1995 bis 22.03.2010 – letzte Frist am 31.12.2024

Grenzwerte bei Kaminöfen und offenen Kaminen

In der BImSchV Stufe 1 ist festgelegt, dass alle Öfen, errichtet zwischen dem 21.03.2010 und dem 31.12.2014, maximal 2,0 g/m³ Kohlenmonoxid sowie 0,075 g/m³ Feinstaub produzieren dürfen. Noch strenger sind die Grenzwerte für alle kleinen und mittleren Feuerungsanlagen, die ab dem 01.01.2015 genutzt werden. Hier liegen die Grenzwerte bei 0,125 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,04 g/m³ Feinstaub.

Kamin im Wohnbereich

Ab Dezember 2024 müssen alle betroffenen Kaminöfen diese strengen Grenzwerte erfüllen. Dies ist nachzuweisen, entweder durch:

  • Nachweis des Herstellers
  • eine Einzelmessung vor Ort

Hier ist wieder der Schornsteinfeger gefragt, der einen Nachweis für jeden Kaminofen in seinem Zuständigkeitsbereich führen muss. Erreicht eine Kleinfeuerstelle die vorgegebenen Grenzwerte nicht, muss sie nachgerüstet, ausgetauscht oder stillgelegt werden. Betroffen sind alle ummauerten Feuerstellen zur Einzelraumbefeuerung mit einer Heizleistung von mindestens 4 kW und die mit festen Brennstoffen betrieben werden, beispielsweise mit:

  • Pellets
  • Holz
  • Holzschnitzel
  • Kohle
  • Briketts
  • Holzbriketts

Reinigungsintervalle bei Kaminen und Öfen

Für Kaminöfen gilt, dass die Reinigungsintervalle von der Nutzungsintensivität abhängig sind. Wird ein Kamin nur selten befeuert, reicht es, wenn der Schornsteinfeger einmal jährlich den Kamin kehrt. Bei regelmäßiger Nutzung der Feuerstelle sind zwei Besuche des Glücksbringers erforderlich, bei täglicher Nutzung drei oder mehr.

Besonderheit offene Kamine

Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass offene Kamine wegen ihrer geringen Energieeffizienz laut Gesetz nur gelegentlich betrieben werden dürfen. Der zuständige Schornsteinfeger ist verpflichtet, die Einhaltung des Gesetzes zu kontrollieren. Stellt er fest, dass ein offener Kamin häufiger betrieben wird, kann dies zu einem Bußgeld führen.

Ausnahmen von der Verpflichtung zum Austausch, Nachrüsten oder Stilllegen von Kleinfeuerstellen

Von der gesetzlichen Regelung ausgenommen sind:

  • nur gelegentlich genutzte offene Kamine
  • Kamine oder Öfen historischer Art und Bauweise, sofern diese vor dem 1. Januar 1950 errichtet wurden und nach wie vor am Ort der Errichtung betrieben werden.
  • Verfügt eine Wohneinheit ausschließlich über diesen einen Ofen oder einen Kamin und kann nicht anderweitig beheizt werden, wird auf Antrag und nach Prüfung eine Sonderbetriebserlaubnis erstellt.
  • ausgenommen sind ebenso sogenannte Grundöfen. Gemeint sind damit Wärmespeicheröfen wie Kachelöfen, welche von einem Kaminbauer oder Ofenbauer nach handwerklichen Maßstäben gesetzt wurden.
  • alle Backöfen sowie Herde, der Heizleistung weniger als 15 kW beträgt.

Pelletöfen und Staubabscheider bedingt förderfähig

Kamine und Kleinfeueranlagen allgemein sind nicht förderfähig. Wird allerdings ein Kaminofen mit automatischer Peletzufuhr und einem Anschluss an den Heizkreislauf betrieben, kann dieser unter die Förderrichtlinien fallen. Außerdem besteht die Möglichkeit, den gesetzlich vorgeschriebenen Staubabscheider fördern zu lassen, wobei hier Fördergelder von bis zu 35 Prozent festgelegt sind.

Fazit zu Kaminen und Öfen als Feuerstellen in Privathaushalten

Die urgemütliche Wärme eines mit Holz befeuerten Ofens ist einzigartig. Da die Bundesregierung auf den Einsatz von nachwachsenden Brennstoffen Wert legt, sollten Hausbesitzer und Handwerksbetriebe Kamine und Öfen modernster Bauart in ihre Planungen einbeziehen. Ein Staubfilter oder ein Abscheider lassen sich fast immer nachrüsten. Zudem besteht die Möglichkeit, beispielsweise einen Kachelofen auch an den Heizwasserkreislauf anzuschießen, was die Effizienz deutlich erhöht. Daneben sollten aber immer alternative Energiequellen zusätzlich berücksichtigt werden, insbesondere Wind, Sonne sowie Erdwärme.

Neue Vorschriften für Schornsteine

Für Anlagen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, sind am 1. Januar 2022 neue Vorschriften in Kraft getreten. Zukünftig ist es zwingend vorgeschrieben, dass Pelletheizungen, Kachelöfen oder Kaminöfen mit einem Schornstein ausgestattet sind, der so hoch ist, dass er weit über den Dachfirst hinausragt. Durch diese Maßnahme sollen die Rauchgase insbesondere in dicht besiedelten Wohngebieten und auch bei Windstille so stark verdünnt werden, dass sie keine akute Gesundheitsgefährdung mehr sind. Zudem versucht die Regierung im Europaparlament zu erreichen, dass die Emissionsgrenzen für neue Heizungsanlagen und Öfen weiter verschärft werden. Hier geht es um die Ökodesign-Richtlinie, die auf nationaler Ebene für Anlagen mit Festbrennstofffeuerung zuständig ist.

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